Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Bertram GmbH
1. Allgemeines
a. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) über nommenen Aufträge sind die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden Geschäftsbedingungen; sie haben
Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
b. Nachrangig gilt das Werkvertragsrecht des BGB.
c. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistun gen, VOB Teil B gelten dem Auftraggeber als bekannt. In allen anderen
Fällen wird der Text der VOB Teil B dem Auftraggeber auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt.
2. Schriftform, Vertragsabschluss
a. Alle Vertragsabreden erfolgen aus Beweisgründen schriftlich; dies insbe sondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zu
sätzlicher Leistungen (B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B). Mündliche Abreden entfalten für den Auftragnehmer keine Bindungs wirkung.
b. Unsere Angebote sind freibleibend unverbindlich, soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Ist das vom Auftraggeber unterzeichnete
Angebot als Auftrag zu qualifizieren, so können wir dies innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, durch
Aufnahme der Arbeiten oder Übergabe des Werks annehmen.
c. Alle Nebenabreden und sonstigen Vereinbarungen mit nicht vertretungs berechtigten Mitarbeitern unserer Firma sind nur verbindlich, wenn sie
von uns ausdrücklich genehmigt werden.
d. Wir können innerhalb einer Woche nach Eingang der vom Auftraggeber un terzeichneten Auftragsbestätigung von diesem Vertrag zurücktreten,
wenn der Abschluss einer Warenkreditversicherung/ Warenwertversicherung für diesen Auftraggeber durch unseren
Warenkredit-/Warenwertversicherer abgelehnt wird. Wir verpfiichten uns, den Auftraggeber von einer solchen Sachlage unverzüglich zu
informieren und gemeinsam nach Möglichkeiten zu suchen, um den abgeschlossenen Vertrag aufrecht zu erhalten.
3. Angebots- und Entwurfsunterlagen
a. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kos tenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung
weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns
zurückzugeben.
b. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu be schaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
4. Preise
a. Für vom Auftraggeber angeordnete oder beauftragte Über-, Nacht-, Sonn und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen
wer den Zuschläge berechnet.
b. Eine Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Ware bzw.
Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht wird.
c. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.
d. Mündliche Angaben zu Preisen sind unverbindlich.
e. Im Preis enthaltene Montagekosten beziehen sich nicht auf Stemmarbei ten in Beton, Schweiß- und Schlosserarbeiten. Diese Arbeiten sind durch
den Auftraggeber gesondert zu vergüten.
f. Entsorgungskosten sind grundsätzlich separat zu vergüten, es sei denn im Vertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
5. Vertragsgrundlage
a. Sowohl für bloße Warenlieferungen wie auch die Montage gilt Kaufrecht, nach BGB, sofern in diesen Bestimmungen oder durch sonstige Verein
barungen nichts anderes vereinbart wird. Die Abnahmepfiicht ist Haupt pfiicht im Sinn des§ 640 BGB.
b. Kommt der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, oder wird vom Auftraggeber die Abnahme der Werkleistung der Firma unmöglich,
oder gerät er damit in Verzug, oder wird der Vertrag durch Kündigung oder einseitigen Rücktritt des Kunden beendet, so können wir als
Schadensersatz für entgangenen Gewinn bzw. als rechtliche Vergütung vom Auftraggeber einen pauschalen Betrag von 30 % der
Bruttoaufragssumme verlangen.
6. Zahlung
a. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftrag geber unverzüglich nach Rechnungserteilung ohne jeden Abzug an den
Auftragnehmer zu leisten.
b. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder
wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und
zu gleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt,
die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B).
7. Ausführungsbeginn und Montage
a. Wir sind bemüht, vorgesehene Fertigstellungstermine einzuhalten. Fer tigstellungstermine sind jedoch nur dann verbindlich, wenn sie mit uns
ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Vom Auftraggeber vorgegebene Einzelfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns bestätigt
wurden.
b. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unver züglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 20 Werktage nach
Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftragge ber die gemäß II., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat,
etwaig bestellte Materialien durch den Hersteller oder Großhandel geliefert wurden, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle
gewährleistet und eine eventuelle Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auf tragnehmer eingegangen ist.
8. Eigentumsvorbehalte
a. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus
dem Vertrag vor.
b. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers
ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
c. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
d. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbun den, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder
Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers
an den Auftragnehmer.
9. Abnahme und Gefahrenübergang
a. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage.
b. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere ob jektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände
beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
c. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen
einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
d. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies gilt
insbesondere nach erfolgter probeweiser .Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
10. Haftung
a. Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bei Mängeln an den er brachten Leistungen richten sich nach§ 13 der Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).
b. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung
unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
11. Gerichtsstand
a. Als Erfüllungsort für sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen im Rah men der bestehenden Geschäftsbeziehungen gilt der Sitz unserer Firma als
vereinbart.
b. Nichtigkeit einzelner Klauseln
c. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirk• sam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen nicht.
Bertram GmbH, Stand Juli 2016